Gehaltsrechner
Weil Du es Dir verdient hast!
Brutto-Netto-Rechner
Informationen zu Lohn & Gehalt sowie unserem Brutto-Netto-Rechner
Für wen ist ein Brutto-Netto-Rechner relevant?
Für jeden, der von seinem ursprünglichen Gehalt jeden Monat einen Teil abgezogen bekommt, ist der Brutto-Netto-Rechner interessant.
Denn mit Gehaltsrechner können die restlichen bzw. verbleibende monatliche Einkünfte bequem online ermittelt werden.
Aber auch wenn Sie sich in einem laufenden Jahresgespräch oder einem Bewerbungsverfahren befinden, ist es hilfreich zu wissen, wie viel von einer möglichen Gehaltserhöhung am Ende für Sie übrigbleibt.
Wollen Sie mit Ihrem Ehepartner Ihre bestmögliche Steuerklasse bestimmen? Dann ist unser Gehaltsrechner ebenfalls eine Option, dies schnell und einfach zu errechnen. Auch bei der Suche nach der günstigsten Variante bei Verteilung der Kinderfreibeträge können Sie sich auf unseren Brutto-Netto-Rechner verlassen.
Warum werden Gehaltsangaben immer als Brutto- und nicht als Netto-Betrag angegeben?
Die Angabe des Bruttogehalts ist im Arbeitsvertrag genau festgelegt. Erst bei einer Gehaltserhöhung ändert sich diese.
Das Nettogehalt wird dagegen immer individuell berechnet und ergibt sich aus verschiedenen Faktoren die wiederum für jeden Arbeitnehmer unterschiedlich sind.
Zum einen fallen Sozialversicherungsbeiträge an, die vom Staat festgelegt werden und sich laufend ändern. Wenn Sie in eine andere Steuerklasse wechseln, ändert sich zudem der Lohnsteuerbetrag und damit auch letztendlich das Nettogehalt. Zudem kommen weitere Abgaben hinzu, wie beispielsweise die Kirchensteuer oder ob Sie verheiratet sind. Diese Bemessungsansätze sind zudem in den Bundesländern teilweise uneinheitlich.
Das bedeutet, dass dasselbe Bruttogehalt in zwei verschiedenen Bundesländern zu einem unterschiedlich hohen Nettogehalt führen kann. Bei gleichen Bruttogehältern zweier Arbeitnehmer kann also das jeweilige Nettogehalt variieren. Dies ist auch der Grund, warum für Arbeitgeber immer nur das Bruttogehalt entscheidend ist.
Wann ergibt die Brutto-Netto-Berechnung auf Basis des Jahresgehalts Sinn?
Sollten Sie das ganze Jahr über bei dem gleichen Unternehmen zu einem festen Gehalt arbeiten und hier auch durchgängig beschäftigt sein, empfiehlt es sich die Berechnung des Nettogehalts auf Grundlage Ihres Jahresgehalts durchzuführen.
Hier bekommen Sie dann auch einen Überblick über die abzutretende Einkommenssteuer. Die Berechnung von Brutto und Netto kann dann auch auf Jahressicht errechnet werden.
Wann ergibt die Berechnung auf Basis des Monatsgehalts Sinn?
Sollten Sie nicht durchgängig bei einem Arbeitgeber beschäftigt sein oder kein gleichmäßiges Einkommen haben, ist es sinnvoll die Berechnung auf Basis des Monatsgehalts durchzuführen.
Ein ungleiches Einkommen kann beispielsweise auch durch Schichtarbeit, Notdienst oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie am Wochenenden zustande kommen, wo Ihre Arbeit üblicherweise besser vergütet wird.
Gibt es auch einen Netto-Brutto-Rechner?
Wenn Sie wissen wollen, welchen Betrag Sie brutto verdienen müssen, um ein bestimmtes Nettogehalt zu erhalten, dann funktioniert in diesem Fall unser Gehaltsrechner auch als Netto-Brutto-Rechner.
Vorgehensweise: Dazu geben Sie einfach den 1,3- bis 1,4-fachen Betrag Ihres Wunsch-Nettos als Bruttogehalt ein und tasten sich an Ihr Wunschergebnis heran.
Was ist das Bruttogehalt?
Das Bruttogehalt ist der im Arbeitsvertrag festgeschriebene Bruttolohn, der vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen festgelegt ist.
Dazu kommt der Solidaritätszuschlag und eventuell noch die Kirchensteuer.
Die Sozialversicherungsbeiträge setzen sich hierbei aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung zusammen.
Zudem kann das Einkommen durch weitere private Abzüge, wie vermögenswirksame Leistungen gekürzt werden.
Das übrig gebliebene Gehalt nach allen oben genannten Abzügen ist dann Ihr Nettolohn.
Ein weiterer Einfluss auf Ihr Nettoeinkommen ist zudem Ihre Steuerklasse, denn je nachdem in welcher Steuerklasse Sie sich befinden, zahlen Sie eine unterschiedlich hohe Lohnsteuer.
Was ist die Lohnsteuer?
Bei der Lohnsteuer handelt es sich um die monatliche Vorauszahlung der jährlichen Einkommenssteuer.
Somit ist die Lohnsteuer eigentlich keine reine Steuer, sondern eine besondere Form der Steuererhebung. Hierbei behält der Arbeitgeber einen bestimmten Teil des monatlichen Arbeitslohns ein und führt diesen direkt an das Finanzamt ab.
Wenn die Kapitalerträge oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit hoch sind, kann die Einkommenssteuer dementsprechend auch deutlich höher als die Lohnsteuer sein.
Wurde am Ende zu viel Lohnsteuer einbehalten, so zahlt das Finanzamt den Überschuss auch zurück.
Es gibt sechs Steuerklassen und so werden sie berechnet!
Die jeweilige Steuerklasse bestimmt die Höhe der steuerlichen Abzüge bei nicht selbständiger Arbeit. Somit ist diese für jeden Arbeitnehmer relevant, der Steuern zahlt. Je nachdem, in welcher Steuerklasse man sich befindet, fallen Lohnsteuerabzug, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unterschiedlich aus. In Deutschland gibt es sechs unterschiedliche Lohnsteuerklassen, die im Folgenden beschrieben werden und im Gehaltsrechner richtig angegeben werden sollten. Im Fall, dass sich für Verheiratete eine andere Steuerklasse als vorteilhafter erweist, muss dies beim Finanzamt geändert werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Steuerklasse nur einmal im Jahr geändert werden kann.
Steuerklasse 1 (I): Unverheiratete
In Steuerklasse 1 befinden sich alle Steuerzahler die nicht oder nicht mehr verheiratet sind. Somit befinden sich hiermit Personen, die ledig, geschieden oder verwitwet sind. Wie hoch sind Ihre Abzüge in dieser Steuerklasse? Dies richtet sich ganz einfach nach der Höhe Ihres Einkommens. Sobald Sie mehr als 450€ im Monat verdienen, müssen Sie neben Lohnsteuer auch Sozialabgaben abführen. Bleiben Sie unter der Grenze von 450€ ist die Steuerklassenzuordnung für Sie bedeutungslos, da Sie keine Steuern bezahlen müssen. Wenn Sie alleinerziehender Steuerzahler sind, können Sie die Steuerklasse 2 beantragen.
Steuerklasse 2 (II): Alleinerziehende & Verwitwete
Die Steuerklasse 2 ist nur für Alleinerziehende vorgesehen, die als Vorausetzung dafür mit mindestens einem minderjährigen Kind als alleinerziehende Person zusammenleben müssen. Zudem darf keine weitere erwachsene Person zusätzlich im Haushalt wohnen, die als zusätzlicher Erziehungsberechtigter auftreten kann. Der Vorteil in Steuerklasse 2 ist, dass Sie einen Steuervorteil durch den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag bekommen. Auch verwitwete Steuerzahler werden nach dem Tod des Partners hier eingeordnet.
Steuerklasse 3 (III): Verheiratete mit höherem Einkommen
Die Steuerklasse 3 ist für verheiratete Paar gedacht. Diese kann nur dann von einem Ehepartner ausgesucht werden, wenn der andere Ehepartner gleichzeitig die Steuerklasse 5 wählt. Wie in den meisten anderen Steuerklassen, gibt es auch hier Steuerfreibeträge. Besonders ist hier zu erwähnen, dass in der Steuerklasse 3 ein doppelter Grundfreibetrag gilt, weil alle Freibeträge von dem Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse 5 auf dem Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse 3 übertragen werden. Durch eine kluge Kombination der beiden Steuerklassen 3 und 5 ist es also möglich, die Steuerlast zu minimieren und das eigene monatliche Nettoeinkommen zu steigern, da beide Ehepartner im Endeffekt minimaler besteuert werden. Dieser Effekt setzt allerdings nur dann ein, wenn der Ehepartner mit dem grundsätzlich höheren Einkommen die Steuerklasse 3 wählt. Gerade wenn das Einkommen des Ehepaares in einem Verhältnis von 60:40 zueinander stehen empfiehlt es sich die Steuerklasse 3 und 5 zu wählen.
Steuerklasse 4 (IV): Verheiratete mit ähnlichem Einkommen
Die Steuerklasse 4 ist für verheiratete Paare gedacht, die ein ähnliches Einkommen haben. Das monatliche Mindesteinkommen beider Partner muss hier mindestens 450€ sein. Die Steuerklasse 4 kann nur mit einer anderen Steuerklasse 4 kombiniert werden. Standardmäßig wird diese den beiden Ehepartnern automatisch zugewiesen, wenn beide berufstätig sind und nicht bereits die Steuerklasse 3 und 5 gewählt haben. Die Steuerklasse 4 gewährt beiden Arbeitnehmern einen gewissen Grundfreibetrag im Jahr bis zu dem keine Einkommenssteuer erhoben wird.
Steuerklasse 5 (V): Verheiratete mit geringerem Einkommen
Die Steuerklasse 5 gilt nur in Verbindung mit einem anderen Ehepartner, der die Steuerklasse 3 gewählt hat. Der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen sollte hierbei die Steuerklasse 5 wählen, wenn er sich sicher ist, dass sich seine Jobsituation auf mittlere Sicht nicht ändern wird, da es in Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag gibt und die Steuerabzüge recht hoch sind. Dadurch sind die Abgaben des Ehepartners in Steuerklasse 3 allerdings relativ gering und beiden Ehepartnern steht am Ende des Monats gemeinschaftlich mehr Netto zur Verfügung. Steuerliche Abgaben, die in Steuerklasse 5 anfallen sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialabgaben.
Steuerklasse 6 (VI): mehr als ein Dienstverhältnis
Die Steuerklasse 6 ist für Arbeitnehmer gedacht, die sich bereits als Erwerbstätige in einer der Steuerklassen 1 bis 4 befinden und weitere Nebentätigkeiten ausführen. Für diese Nebentätigkeiten bzw. weiteren Dienstverhältnisse werden diese nun zusätzlich in Steuerklasse 6 aufgenommen. In dieser Steuerklasse werden schon ab dem 1€ vom verdienten Einkommen Steuern bezahlt. Grundfreibetrag, Sonderausgabenpauschalbetrag, Arbeitnehmerpauschalbetrag oder Lebenssachverhalte wie Kinder oder Ehe können hier nicht geltend gemacht werden, weil diese bereits in der ersten gültigen Lohnsteuerklasse 1 bis 4 berücksichtigt wurden. Somit ist die Steuerklasse 6 die ungünstigste Steuerklasse mit der höchsten Steuerbelastung. Häufig finden sich hier auch Studenten oder Rentner, die mehrere Nebentätigkeiten ausüben.
Faktor bei Lohnsteuerklasse 4 (IV)
Seit einigen Jahren gibt es für Ehepaare ein optionales Faktorverfahren, das beantragt werden kann, wenn sich beide Ehepartner in Lohnsteuerklasse 4 befinden. Hier wird die tatsächliche Lohnsteuer mit der zu erwartenden Einkommenssteuer in einem sogenannten Splittingtarif in Beziehung gesetzt. Ist das Ergebnis kleiner als 1, wird diese einfach mit der Lohnsteuer multipliziert. In Zahlen: Angenommen, nach Splitting wird eine Lohnsteuer von 5.000 Euro fällig, nach Steuerklasse 4 jedoch 5.800 Euro, so lautet die Formel dann: 5.000 : 5.800 = 0,862 (Faktor) Tatsächlicher Abzug: 5.000 x 0,862 = 4.310 Euro
Was ist der Jahresfreibetrag?
Der Jahresfreibetrag besteht aus verschiedenen Freibeträgen, die zusammen einen Einfluss auf die zu errichtende Lohnsteuer haben. Je nachdem in welcher Steuerklasse Sie sich befinden, fällt der Jahresfreibetrag unterschiedlich aus.
Dadurch soll gewährt werden, dass ein Arbeitnehmer, je nach seiner familiären und persönlichen Lebenssituation, über den Freibetrag am fairsten besteuert wird.
Der Jahresfreibetrag ist nicht laufend festgeschrieben, sondern Schwankungen unterworfen.
Zu beachten ist auch, dass bei einem bestimmten Einkommen überhaupt keine Lohnsteuer gezahlt werden muss. Wenn man über dieses Einkommen kommt, schützt der Freibetrag Arbeitnehmer mit geringen Einkommen davor, noch stärker belastet zu werden.
Wie berechnet sich der Kinderfreibetrag?
Bei dem Kinderfreibetrag handelt es sich um eine Steuerentlastung für Ausgaben, die den Eltern durch ihre Kinder entstehen.
Der Freibetrag wird dabei vom zu besteuernden Einkommen abgezogen und wirkt sich dadurch positiv auf die zu errichtende Einkommenssteuer aus.
Wichtig zu wissen ist auch, dass der Kinderfreibetrag mit dem Kindergeld verbunden ist, da das Kindergeld bereits eine monatlich ausgezahlte Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag darstellt.
Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben immer die Erziehungsberechtigten und nicht die Kinder.
Dieser endet, wenn das Kind volljährig geworden ist, bzw. das 25 Lebensjahr noch nicht überschritten hat und sich noch in Studium, Ausbildung oder Freiwilligendienst befindet.
Auswirkung der Kinderzahl auf das Gehalt
Da das Kindergeld nicht versteuert werden muss und bei mehr Kindern ansteigt, wirkt sich die Anzahl der Kinder direkt auf das Gehalt aus.
In den letzten Jahren ist zudem auch der Kinderfreibetrag kontinuierlich angestiegen. Für 2021 liegt dieser bei 5.460 Euro (2.730 Euro je Elternteil).
Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.928 Euro (2021). Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen.
Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, werden die Freibeträge für Kinder in den einzelnen Jahren mit folgender Gesamthöhe berücksichtigt:
- 2017: 7356 Euro
- 2018: 7428 Euro
- 2019: 7620 Euro
- 2020: 7812 Euro
- 2021: 8388 Euro
Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt.
Altersgrenzen
Generell werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.
Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet sind, werden ebenfalls berücksichtigt.
Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden berücksichtigt wenn sie:
- für einen Beruf ausgebildet werden (Ausbildung, Studium),
- sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
- ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten.
Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Was ist die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer stellt für die Kirchen die wichtigste Einnahmequelle dar. Diese richtet sich nach Ihrem Wohnort und wird generell nur dann erhoben, wenn Sie einer Religionsgemeinschaft angehören und Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
In Baden-Württemberg und Bayern beträgt diese acht Prozent Ihrer Einkommenssteuer, in den übrigen Bundesländern neun Prozent.
Warum sollte man das Bundesland angeben?
Da die Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht in jedem Bundesland gleich sind, empfiehlt sich die exakte geographische Einstellung in unserem Gehaltsrechner. Dadurch erhalten Sie den exakten Wert des Nettolohns.
Krankenkasse: gesetzliche oder private Versicherung?
In Deutschland gibt es sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung. Die private Krankenversicherung hat den Vorteil der höherwertigen Leistungen, wie zum Beispiel verkürzte Wartezeiten bei einem Facharzt und die Behandlung durch Spezialisten mit bester Technik.
Die gesetzlichen Krankenkassen befinden sich dagegen in einem Solidarsystem, in dem alle Versicherten den gleichen Basisschutz erhalten. Familien profitieren hier allerdings durch die kostenlose Mitversicherung von Kindern.
Welche Krankenversicherung für Sie die beste ist, hängt oftmals vom jeweiligen Angebot ab. Mitunter gibt es sogar sehr günstige Tarife der privaten Krankenkassen, die aber auch dementsprechend weniger leisten als die gesetzlichen Krankenkassen.
Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass sich der Abschluss einer Privatversicherung meistens für Beamte und Besserverdiener eignet, die auf einem langfristig sicheren Einkommen bauen können.
Wie berechnet sich der Krankenkassenbeitrag?
Grundsätzlich zahlen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen derzeit 14,6% vom Lohn an die Krankenkasse.
Allerdings gibt es hier oft noch einen kleinen Zusatzbetrag für die Krankenversicherung, da die Krankenkassen mit der reinen Beitragszahlung oftmals nicht auskommen.
Auch die Lebenssituation, also ob Sie beispielsweise Rentner oder Student sind, hat einen Einfluss auf den Krankenkassenbeitrag.
Der Krankenkassenbeitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen.
Rentenversicherungspflicht
Grundsätzlich sind hier alle Arbeitnehmer und Angestellte pflichtversichert. Diese zahlen zurzeit 18,6% vom Lohn an die Rentenversicherung.
Der Beitrag wird hier je jeweils von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen. Zudem sind auch manche Selbstständige wie beispielsweise Handwerker, Künstler, Hebammen und Lehrer rentenversicherungspflichtig.
Diese zahlen ihre Beiträge vollständig selbst. Beschäftigte in Teilzeit sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig. Ausgenommen sind hier aber Beschäftigte in den sogenannten Mini-Jobs.
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